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277.1 KEG CH-SG

Art. 39 Kulturerbegesetz (KEG) - Grundsatz

V. Weltkulturerbe - 2. Prähistorische Pfahlbauten
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Art. 39 KEG · Grundsatz

1. Der Kanton sorgt bei prähistorischen Pfahlbauten, die zum Weltkulturerbe gehören, für die Umsetzung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt vom 23. November 1972.

2. Die Umsetzung umfasst insbesondere Schutz, Erhaltung, Pflege, Untersuchung, Erschliessung, Erforschung, Dokumentation und Vermittlung.

3. Der Kanton arbeitet mit benachbarten Staaten, Kantonen und Anliegergemeinden zusammen.

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