277.1
KEG
CH-SG
Art. 37 Kulturerbegesetz (KEG) - Vereinbarung
V. Weltkulturerbe - 1. Stiftsbezirk St.Gallen
Art. 37 KEG · Vereinbarung
1. Der Kanton sowie der Katholische Konfessionsteil und die Stadt St.Gallen regeln für den Stiftsbezirk St.Gallen durch Vereinbarung die gemeinsame Umsetzung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt vom 23. November 1972.
2. Die Vereinbarung legt für die das Weltkulturerbe bildenden unbeweglichen und beweglichen Kulturgüter des Stiftsbezirks St.Gallen die Grundsätze der Zusammenarbeit fest, insbesondere über Schutz, Erhaltung, Pflege, Nutzung, Untersuchung, Erschliessung, Erforschung, Dokumentation, Vermittlung und öffentliche Zugänglichkeit.