Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277.1 KEG CH-SG

Art. 36 Kulturerbegesetz (KEG) - Beratung und Information

IV. Immaterielles Kulturgut
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 KEG · Beratung und Information

1. Die zuständige kantonale Stelle steht Dritten bei immateriellem Kulturerbe für fachliche Beratung und Information zur Verfügung.

2. Beratung und Information sind in der Regel unentgeltlich.

← Art. 35 KEG Kulturerbegesetz (KEG) - Geltungsbereich Art. 37 KEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →