277.1
KEG
CH-SG
Art. 35 Kulturerbegesetz (KEG) - Beiträge
IV. Immaterielles Kulturgut
Art. 35 KEG · Beiträge
1. Der Kanton richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge aus an Dritte, die immaterielles Kulturerbe untersuchen, erforschen, dokumentieren, erhalten, pflegen, sammeln oder weitergeben.
2. Ein Rechtsanspruch auf einen Kantonsbeitrag besteht nicht.
3. Soweit Kantonsbeiträge an die Vermittlung von immateriellem Kulturerbe ausgerichtet werden, gilt das Kulturförderungsgesetz vom 15. August 2017.