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277.1 KEG CH-SG

Art. 35 Kulturerbegesetz (KEG) - Beiträge

IV. Immaterielles Kulturgut
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Art. 35 KEG · Beiträge

1. Der Kanton richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge aus an Dritte, die immaterielles Kulturerbe untersuchen, erforschen, dokumentieren, erhalten, pflegen, sammeln oder weitergeben.

2. Ein Rechtsanspruch auf einen Kantonsbeitrag besteht nicht.

3. Soweit Kantonsbeiträge an die Vermittlung von immateriellem Kulturerbe ausgerichtet werden, gilt das Kulturförderungsgesetz vom 15. August 2017.

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