277.1
KEG
CH-SG
Art. 33 Kulturerbegesetz (KEG) - Beiträge
III. Unbewegliches Kulturgut - 3. Leistungen von Kanton und Gemeinden - b) Politische Gemeinde
Art. 33 KEG · Beiträge
1. Die politische Gemeinde unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die Bewahrung von auf ihrem Gebiet gelegenen Baudenkmälern von lokaler Bedeutung durch Beiträge.
2. Ein Rechtsanspruch auf einen Beitrag besteht nicht.