Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277.1 KEG CH-SG

Art. 33 Kulturerbegesetz (KEG) - Beiträge

III. Unbewegliches Kulturgut - 3. Leistungen von Kanton und Gemeinden - b) Politische Gemeinde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 KEG · Beiträge

1. Die politische Gemeinde unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die Bewahrung von auf ihrem Gebiet gelegenen Baudenkmälern von lokaler Bedeutung durch Beiträge.

2. Ein Rechtsanspruch auf einen Beitrag besteht nicht.

← Art. 32 KEG Kulturerbegesetz (KEG) - Geltungsbereich Art. 34 KEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →