Art. 32 Kulturerbegesetz (KEG) - b) Ausrichtung
Art. 32 KEG · b) Ausrichtung
1. Beiträge werden ausgerichtet an
a) Eigentümerinnen und Eigentümer für Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung und Erforschung;
b) Dritte für den Erwerb, wenn die Erhaltung ohne Erwerb gefährdet wäre;
c) Dritte für Inventarisierung, Untersuchung und Erforschung;
d) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Dritte, wenn sie Architekturwettbewerbe und Planungen durchführen und dabei den besonderen kulturellen Zeugniswert berücksichtigen.
2. Die Beitragszusicherung erfolgt in der Regel durch Verfügung oder, insbesondere wenn die Empfängerin oder der Empfänger besondere Leistungen erbringt, durch Vereinbarung.
3. Soweit Beiträge an die Vermittlung von Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern von nationaler oder kantonaler Bedeutung ausgerichtet werden, gilt das Kulturförderungsgesetz vom 15. August 2017[13].