Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277.1 KEG CH-SG

Art. 31 Kulturerbegesetz (KEG) - Beiträge a) Grundsatz

III. Unbewegliches Kulturgut - 3. Leistungen von Kanton und Gemeinden - a) Kanton
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Art. 31 KEG · Beiträge a) Grundsatz

1. Der Kanton richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für Baudenkmäler und archäologische Denkmäler von nationaler oder kantonaler Bedeutung aus.

2. Ein Rechtsanspruch auf einen Kantonsbeitrag besteht nicht.

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