Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277.1 KEG CH-SG

Art. 30 Kulturerbegesetz (KEG) - Erforschung und Dokumentation

III. Unbewegliches Kulturgut - 3. Leistungen von Kanton und Gemeinden - a) Kanton
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Art. 30 KEG · Erforschung und Dokumentation

1. Die zuständige kantonale Stelle kann Baudenkmäler im Eigentum Dritter mit deren Einverständnis untersuchen, erforschen und dokumentieren.

2. Sie veröffentlicht und vermittelt nach Möglichkeit die Ergebnisse.

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