277.1
KEG
CH-SG
Art. 30 Kulturerbegesetz (KEG) - Erforschung und Dokumentation
III. Unbewegliches Kulturgut - 3. Leistungen von Kanton und Gemeinden - a) Kanton
Art. 30 KEG · Erforschung und Dokumentation
1. Die zuständige kantonale Stelle kann Baudenkmäler im Eigentum Dritter mit deren Einverständnis untersuchen, erforschen und dokumentieren.
2. Sie veröffentlicht und vermittelt nach Möglichkeit die Ergebnisse.