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277.1 KEG CH-SG

Art. 3 Kulturerbegesetz (KEG) - Kulturerbe a) Bestand

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 KEG · Kulturerbe a) Bestand

1. Das Kulturerbe umfasst bewegliches und unbewegliches sowie immaterielles Kulturgut, dessen Bewahrung und Überlieferung im öffentlichen Interesse liegen, weil das Kulturgut

a) von besonderem kulturellem Zeugniswert für den Kanton oder seine Regionen ist oder

b) für die Bevölkerung des Kantons oder eines Teils davon identitätsstiftend ist.

2. Es gelten als

a) bewegliches Kulturgut insbesondere

1. Kunst- und Gebrauchsgegenstände, Medienerzeugnisse, historische Dokumente, Publikationen und Quellen sowie archäologische Funde;

2. Archiv- und Bibliotheksbestände, Nachlässe, Sammlungen oder Teile davon, die sich aus mehreren einzelnen beweglichen Kulturgütern zusammensetzen;

b) unbewegliches Kulturgut Baudenkmäler und archäologische Denkmäler nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016;

c) immaterielles Kulturgut Bräuche, Darstellungen, Ausdrucksformen, Mundart, Wissen und Fertigkeiten sowie die dazu gehörigen Instrumente, Gegenstände und Kulturräume.

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