277.1
KEG
CH-SG
Art. 29 Kulturerbegesetz (KEG) - Beratung und Information
III. Unbewegliches Kulturgut - 3. Leistungen von Kanton und Gemeinden - a) Kanton
Art. 29 KEG · Beratung und Information
1. Die zuständige kantonale Stelle steht Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Besitzerinnen und Besitzern von Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern von nationaler oder kantonaler Bedeutung sowie politischen Gemeinden für denkmalpflegerische und archäologische Beratung und Information zur Verfügung.
2. Beratung und Information sind in der Regel unentgeltlich.