Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277.1 KEG CH-SG

Art. 28 Kulturerbegesetz (KEG) - Verlegung

III. Unbewegliches Kulturgut - 2. Archäologische Denkmäler
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 KEG · Verlegung

1. Die zuständige kantonale Stelle kann archäologische Denkmäler oder Teile davon an einen anderen Ort verlegen, wenn die Erhaltung im ursprünglichen Grundstück nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.

2. Mit der Verlegung geht das archäologische Denkmal in das Eigentum des Kantons über. Das Bestehen eines Anspruchs der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers auf Entschädigung aus Enteignung sowie Bemessung und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 31. Mai 1984. Der Kanton leistet die Entschädigung.

← Art. 27 KEG Kulturerbegesetz (KEG) - Geltungsbereich Art. 29 KEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →