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277.1 KEG CH-SG

Art. 27 Kulturerbegesetz (KEG) - Eigentum und Bestand

III. Unbewegliches Kulturgut - 2. Archäologische Denkmäler
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Art. 27 KEG · Eigentum und Bestand

1. Archäologische Denkmäler stehen im Eigentum der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks, in dem sie sich befinden.

2. Fundstellen, die archäologische Denkmäler sein könnten, dürfen ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle weder verändert oder zerstört noch in ihrem Bestand gefährdet werden.

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