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277.1 KEG CH-SG

Art. 25 Kulturerbegesetz (KEG) - Eigentum

II. Bewegliches Kulturgut - 2. Archäologische Funde
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Art. 25 KEG · Eigentum

1. Der Kanton ist Eigentümer archäologischer Funde.

2. Archäologische Funde werden nicht auf Dauer aus dem Kanton ausgeführt.

3. Archäologische Funde können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Ein Herausgabeanspruch verjährt nicht.

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