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277.1 KEG CH-SG

Art. 24 Kulturerbegesetz (KEG) - Verwendung technischer Hilfsmittel

II. Bewegliches Kulturgut - 2. Archäologische Funde
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Art. 24 KEG · Verwendung technischer Hilfsmittel

1. Die Verwendung technischer Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrunds in der Absicht, Gegenstände zu entdecken, die archäologische Funde sein könnten, bedarf der Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle.

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