277.1
KEG
CH-SG
Art. 24 Kulturerbegesetz (KEG) - Verwendung technischer Hilfsmittel
II. Bewegliches Kulturgut - 2. Archäologische Funde
Art. 24 KEG · Verwendung technischer Hilfsmittel
1. Die Verwendung technischer Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrunds in der Absicht, Gegenstände zu entdecken, die archäologische Funde sein könnten, bedarf der Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle.