277.1
KEG
CH-SG
Art. 23 Kulturerbegesetz (KEG) - Archäologische Arbeiten
II. Bewegliches Kulturgut - 2. Archäologische Funde
Art. 23 KEG · Archäologische Arbeiten
1. Archäologische Arbeiten werden ausschliesslich durch die zuständige kantonale Stelle oder mit deren Zustimmung und unter deren Aufsicht ausgeführt.
2. Wer unbefugt archäologische Arbeiten ausführt, insbesondere an der Fundstelle Veränderungen vornimmt, entschädigt dem Kanton den durch die Sicherung der Fundstelle sowie die Bergung, Konservierung und die wissenschaftliche Untersuchung der archäologischen Funde verursachten Aufwand.
3. Der Kanton sorgt für wissenschaftliche Auswertung der archäologischen Arbeiten und die Vermittlung der Ergebnisse.