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277.1 KEG CH-SG

Art. 22 Kulturerbegesetz (KEG) - Entdeckung

II. Bewegliches Kulturgut - 2. Archäologische Funde
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Art. 22 KEG · Entdeckung

1. Wer Gegenstände entdeckt, die archäologische Funde sein könnten

a) nimmt an der Fundstelle keine Veränderungen vor;

b) meldet die Entdeckung unverzüglich der zuständigen kantonalen Stelle.

2. Die Gegenstände dürfen weder behändigt noch verändert, zerstört oder in ihrem Bestand gefährdet werden.

3. Die zuständige kantonale Stelle entscheidet, ob die Gegenstände als archäologische Funde gelten.

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