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277.1 KEG CH-SG

Art. 21 Kulturerbegesetz (KEG) - Begriff

II. Bewegliches Kulturgut - 2. Archäologische Funde
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Art. 21 KEG · Begriff

1. Als archäologische Funde gelten im Gebiet des Kantons aufgefundene herrenlose Gegenstände von besonderem kulturellem Zeugniswert.

2. Archäologische Funde gelten von Gesetzes wegen als unter Schutz gestelltes Kulturerbe.

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