Art. 20 Kulturerbegesetz (KEG) - Beiträge
Art. 20 KEG · Beiträge
1. Der Kanton richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge aus an
a) Eigentümerinnen und Eigentümer von unter Schutz gestelltem Kulturerbe für Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung, Erschliessung, Erforschung und Dokumentation;
b) Dritte für den Erwerb von unter Schutz gestelltem Kulturerbe, wenn dessen Erhaltung ohne Erwerb gefährdet wäre.
2. Ein Rechtsanspruch auf einen Kantonsbeitrag besteht nicht.
3. Die Beitragszusicherung erfolgt in der Regel durch Verfügung oder, insbesondere wenn die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger besondere Leistungen erbringt, durch Vereinbarung.
4. Soweit Beiträge an die Vermittlung von unter Schutz gestelltem Kulturerbe ausgerichtet werden, gilt das Kulturförderungsgesetz vom 15. August 2017.