Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277.1 KEG CH-SG

Art. 2 Kulturerbegesetz (KEG) - Zusammenarbeit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 KEG · Zusammenarbeit

1. Kanton, Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche juristische Personen sowie Private arbeiten bei der Umsetzung dieses Erlasses zusammen.

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