Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277.1 KEG CH-SG

Art. 19 Kulturerbegesetz (KEG) - Beratung und Information

II. Bewegliches Kulturgut - 1. Unterschutzstellung - c) Leistungen des Kantons
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Art. 19 KEG · Beratung und Information

1. Die zuständige kantonale Stelle steht Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Besitzerinnen und Besitzern von Kulturerbe für fachliche Beratung und Information zur Verfügung.

2. Beratung und Information sind in der Regel unentgeltlich.

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