277.1
KEG
CH-SG
Art. 19 Kulturerbegesetz (KEG) - Beratung und Information
II. Bewegliches Kulturgut - 1. Unterschutzstellung - c) Leistungen des Kantons
Art. 19 KEG · Beratung und Information
1. Die zuständige kantonale Stelle steht Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Besitzerinnen und Besitzern von Kulturerbe für fachliche Beratung und Information zur Verfügung.
2. Beratung und Information sind in der Regel unentgeltlich.