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277.1 KEG CH-SG

Art. 18 Kulturerbegesetz (KEG) - Veräusserung

II. Bewegliches Kulturgut - 1. Unterschutzstellung - b) Wirkungen
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Art. 18 KEG · Veräusserung

1. Die Veräusserung von unter Schutz gestelltem Kulturerbe im Eigentum des Kantons bedarf der Zustimmung der Regierung.

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