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277.1 KEG CH-SG

Art. 17 Kulturerbegesetz (KEG) - Weitere Wirkungen

II. Bewegliches Kulturgut - 1. Unterschutzstellung - b) Wirkungen
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Art. 17 KEG · Weitere Wirkungen

1. In die Vereinbarung nach Art. 9 Bst. a dieses Erlasses können weitere Wirkungen der Unterschutzstellung aufgenommen werden.

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