Art. 16 Kulturerbegesetz (KEG) - Sicherungsmassnahmen
Art. 16 KEG · Sicherungsmassnahmen
1. Das zuständige Departement kann Massnahmen zur Sicherung des Fortbestands von unter Schutz gestelltem Kulturerbe treffen, wenn
a) dieses der Gefahr der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlusts ausgesetzt ist und
b) die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht willens oder in der Lage ist, nach Aufforderung durch die zuständige kantonale Stelle innert angemessener Frist die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
2. Es kann die Kosten der Eigentümerin oder dem Eigentümer überbinden, soweit für diese oder diesen ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.
3. An die Stelle der in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Massnahmen tritt auf Verlangen der Eigentümerin oder des Eigentümers der Erwerb des gefährdeten Kulturerbes nach Art. 6 Abs. 3 dieses Erlasses.