Art. 14 Kulturerbegesetz (KEG) - b) Eigentumsbeschränkung
Art. 14 KEG · b) Eigentumsbeschränkung
1. Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat Anspruch auf Entschädigung, wenn die aus Art. 13 dieses Erlasses entstehenden Einschränkungen einer enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkung gleichkommen. Der Kanton leistet die Entschädigung.
2. Das zuständige Departement sowie die Eigentümerin oder der Eigentümer vereinbaren die Höhe der Entschädigung. Es erlässt auf Verlangen der Eigentümerin oder des Eigentümers eine Verfügung, wenn es das Bestehen des Entschädigungsanspruchs ablehnt oder keine Einigung über die Höhe der Entschädigung zustande kommt.
3. Das zuständige Departement zieht für die Verhandlungen und den Erlass der Verfügung unabhängige Sachverständige bei, die zuhanden des Departementes sowie der Eigentümerin oder des Eigentümers das Bestehen eines Anspruchs auf Entschädigung und deren Höhe begutachten.