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277.1 KEG CH-SG

Art. 13 Kulturerbegesetz (KEG) - Ausfuhr a) Grundsatz

II. Bewegliches Kulturgut - 1. Unterschutzstellung - b) Wirkungen
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Art. 13 KEG · Ausfuhr a) Grundsatz

1. Verboten ist die auf Dauer ausgerichtete Ausfuhr von unter Schutz gestelltem Kulturerbe

a) ins Ausland;

b) in einen anderen Kanton, wenn das Kulturerbe nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Art. 4 Abs. 2 dieses Erlasses identitätsstiftend ist.

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