277.1
KEG
CH-SG
Art. 12 Kulturerbegesetz (KEG) - Pflichten aus Eigentum oder Besitz
II. Bewegliches Kulturgut - 1. Unterschutzstellung - b) Wirkungen
Art. 12 KEG · Pflichten aus Eigentum oder Besitz
1. Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer von unter Schutz gestelltem Kulturerbe
a) ermöglicht der zuständigen kantonalen Stelle Zugang und Begutachtung;
b) stellt sicher, dass das Kulturerbe
1. in Aussehen, Form und Substanz erhalten bleibt;
2. vor Beschädigung, Zerstörung und Verlust bewahrt wird;
c) meldet der zuständigen kantonalen Stelle
1. beabsichtigte Änderungen in Aussehen, Form, Substanz oder Nutzung;
2. beabsichtigte Wechsel des Aufbewahrungsorts;
3. beabsichtigte Veräusserungen.