277.1
KEG
CH-SG
Art. 11 Kulturerbegesetz (KEG) - Eigentumsrecht
II. Bewegliches Kulturgut - 1. Unterschutzstellung - b) Wirkungen
Art. 11 KEG · Eigentumsrecht
1. Unter Schutz gestelltes Kulturerbe, das gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhandengekommen ist, kann weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Ein Herausgabeanspruch verjährt nicht.