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277.1 KEG CH-SG

Art. 11 Kulturerbegesetz (KEG) - Eigentumsrecht

II. Bewegliches Kulturgut - 1. Unterschutzstellung - b) Wirkungen
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Art. 11 KEG · Eigentumsrecht

1. Unter Schutz gestelltes Kulturerbe, das gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhandengekommen ist, kann weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Ein Herausgabeanspruch verjährt nicht.

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