277.1
KEG
CH-SG
Art. 10 Kulturerbegesetz (KEG) - Kulturerbeverzeichnis
II. Bewegliches Kulturgut - 1. Unterschutzstellung - a) Verfahren
Art. 10 KEG · Kulturerbeverzeichnis
1. Unter Schutz gestelltes Kulturerbe wird im Kulturerbeverzeichnis eingetragen. Die Eintragung wird gelöscht, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 und 4 dieses Erlasses nicht mehr erfüllt sind.
2. Die zuständige kantonale Stelle führt das Kulturerbeverzeichnis und veröffentlicht es im Internet. Nicht veröffentlicht werden
a) Daten, die Rückschlüsse auf die Eigentümerin oder den Eigentümer ermöglichen, wenn sich das Kulturerbe in privatem Eigentum befindet;
b) der Aufbewahrungsort des Kulturerbes.
3. Die zuständige kantonale Stelle sorgt für die Verbindung mit der Datenbank des Bundes nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003.