Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
276.11 BiblV CH-SG

Art. 6 Bibliotheksverordnung (BiblV) - b) Einladung und Ausschreibung

I. Förderung des Bibliothekswesens - 2. Kantonsbeiträge - b) Verfahren
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Art. 6 BiblV · b) Einladung und Ausschreibung

1. Die kantonale Bibliothekskommission kann

a) Trägerschaften einladen, eine Massnahme umzusetzen oder ein Projekt durchzuführen oder sich daran zu beteiligen;

b) die Umsetzung einer Massnahme oder die Durchführung eines Projekts öffentlich ausschreiben.

2. Die Trägerschaft, die der Einladung oder der öffentlichen Ausschreibung Folge leistet, reicht das Beitragsgesuch samt den in der Einladung oder Ausschreibung verlangten Angaben ein.

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