Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
276.11 BiblV CH-SG

Art. 3 Bibliotheksverordnung (BiblV) - b) Ausschluss

I. Förderung des Bibliothekswesens - 2. Kantonsbeiträge - a) Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 BiblV · b) Ausschluss

1. Ausgeschlossen sind

a) wiederkehrende Betriebsbeiträge für die bibliothekarische Grundversorgung;

b) Beiträge an die bauliche Einrichtung und die Ausstattung bei Errichtung oder Erneuerung von Bibliotheken.

2. Die Ausrichtung von Beiträgen an Bewahrung, Erschliessung und Vermittlung von Beständen, die zum kulturellen Erbe des Kantons gehören, richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Kulturförderung[3].

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