276.11
BiblV
CH-SG
Art. 21 Bibliotheksverordnung (BiblV) - Erwerb
II. Kantonsbibliothek - 1. Sammelauftrag
Art. 21 BiblV · Erwerb
1. Die Kantonsbibliothek schliesst mit Dritten, die Sangallensien herstellen und verbreiten, nach Möglichkeit Vereinbarungen über deren unentgeltliche Abgabe unmittelbar nach Erscheinen ab.
2. Sie verpflichtet sich, unentgeltlich überlassene Sangallensien aufzubewahren und zu erhalten sowie über Kataloge und gegebenenfalls über die Kantonsbibliographie zu erschliessen.