276.11
BiblV
CH-SG
Art. 20 Bibliotheksverordnung (BiblV) - Ausschluss
II. Kantonsbibliothek - 1. Sammelauftrag
Art. 20 BiblV · Ausschluss
1. Nicht gesammelt werden
a)* Medienerzeugnisse, die im Kanton St.Gallen hergestellt wurden, jedoch für den ausländischen Markt bestimmt sind, soweit sie für den Kanton St.Gallen nicht von besonderem Interesse sind;
b)* Unterlagen von öffentlichen Organen, die nach den Bestimmungen des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011[10] sowie der Verordnung über Aktenführung und Archivierung vom 19. März 2019[11] archiviert werden.