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276.11 BiblV CH-SG

Art. 20 Bibliotheksverordnung (BiblV) - Ausschluss

II. Kantonsbibliothek - 1. Sammelauftrag
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Art. 20 BiblV · Ausschluss

1. Nicht gesammelt werden

a)* Medienerzeugnisse, die im Kanton St.Gallen hergestellt wurden, jedoch für den ausländischen Markt bestimmt sind, soweit sie für den Kanton St.Gallen nicht von besonderem Interesse sind;

b)* Unterlagen von öffentlichen Organen, die nach den Bestimmungen des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011[10] sowie der Verordnung über Aktenführung und Archivierung vom 19. März 2019[11] archiviert werden.

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