Art. 2 Bibliotheksverordnung (BiblV) - Beitragszweck a) Grundsatz
Art. 2 BiblV · Beitragszweck a) Grundsatz
1. Kantonsbeiträge werden für die Finanzierung von Massnahmen und Projekten ausgerichtet, die der Umsetzung der Bibliotheksstrategie, insbesondere der Erreichung der darin festgelegten Ziele, dienen.
2. Sie werden ausgerichtet, wenn die Massnahme oder das Projekt geeignet ist
a) das Bibliothekswesen durch Verbesserung der Qualität des bibliothekarischen Leistungsangebots und der bibliothekarischen Leistungserbringung nachhaltig zu fördern;
b) die Wirksamkeit der Aufgabenerfüllung und die Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes der Bibliotheken nachhaltig zu verbessern;
c) die Lese-, Medien- und Informationskompetenz der Bevölkerung zu fördern.
3. Die Ausrichtung erfolgt
a) einmalig oder wiederkehrend für die Finanzierung von Massnahmen;
b) einmalig für die Finanzierung von Projekten.