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276.11 BiblV CH-SG

Art. 19 Bibliotheksverordnung (BiblV) - Umfang

II. Kantonsbibliothek - 1. Sammelauftrag
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Art. 19 BiblV · Umfang

1. Die Kantonsbibliothek sammelt nach Massgabe der verfügbaren finanziellen, personellen und technischen Mittel umfassend Medienerzeugnisse, denen die Eigenschaften als Sangallensien nach Art. 11 Abs. 1 des Bibliotheksgesetzes vom 30. April 2013 zukommen.

2. Sie kann sammeln

a) Medienerzeugnisse, die sich nur teilweise auf den Kanton St.Gallen oder auf Personen mit st.gallischem Kantonsbürgerrecht oder mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton St.Gallen beziehen;

b) Übersetzungen von Werken, die ausländische Staatsangehörige im Kanton St.Gallen geschaffen haben, in anderen als der Landessprache.

3. Sie kann auf das Sammeln von Sangallensien verzichten, wenn diese von einer anderen Institution umfassend gesammelt, aufbewahrt, dokumentiert und zugänglich gemacht werden.

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