276.11
BiblV
CH-SG
Art. 17 Bibliotheksverordnung (BiblV) - Bibliothekarische Grundversorgung
I. Förderung des Bibliothekswesens - 5. Berichterstattung
Art. 17 BiblV · Bibliothekarische Grundversorgung
1. Departement des Innern und Bildungsdepartement legen der Regierung alle vier Jahre einen Bericht über die bibliothekarische Grundversorgung vor.
2. Der Bericht gibt Aufschluss über die Entwicklung und den Stand der bibliothekarischen Grundversorgung sowie über die darauf ausgerichtete Zusammenarbeit der Bibliotheken.
3. Er zeigt Möglichkeiten zur Verbesserung der bibliothekarischen Grundversorgung auf.