Art. 14 Bibliotheksverordnung (BiblV) - Aufgaben
Art. 14 BiblV · Aufgaben
1. Die kantonale Bibliothekskommission
a) bereitet zuhanden von Departement des Innern und Bildungsdepartement die Bibliotheksstrategie vor;
b) erlässt Empfehlungen zur Erreichung der in der Bibliotheksstrategie festgelegten Ziele;
c) beschliesst Richtlinien über die Förderung des Bibliothekswesens. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Departementes des Innern;
d) beschliesst über die Zusicherung von Kantonsbeiträgen, soweit nicht die Regierung zuständig ist;
e) begleitet die Umsetzung von Massnahmen sowie die Durchführung von Projekten und sorgt für das Controlling;
f) bereitet zuhanden von Departement des Innern und Bildungsdepartement vor
1. den Bericht über die bibliothekarische Grundversorgung;
2. den Bericht über die Umsetzung der Bibliotheksstrategie sowie die Wirkung der Massnahmen und Projekte zur Förderung des Bibliothekswesens (Evaluationsbericht);
g) erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr nach diesem Erlass zugewiesen sind oder ihr im Einzelfall von der Regierung übertragen werden.