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276.11 BiblV CH-SG

Art. 14 Bibliotheksverordnung (BiblV) - Aufgaben

I. Förderung des Bibliothekswesens - 3. Kantonale Bibliothekskommission
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Art. 14 BiblV · Aufgaben

1. Die kantonale Bibliothekskommission

a) bereitet zuhanden von Departement des Innern und Bildungsdepartement die Bibliotheksstrategie vor;

b) erlässt Empfehlungen zur Erreichung der in der Bibliotheksstrategie festgelegten Ziele;

c) beschliesst Richtlinien über die Förderung des Bibliothekswesens. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Departementes des Innern;

d) beschliesst über die Zusicherung von Kantonsbeiträgen, soweit nicht die Regierung zuständig ist;

e) begleitet die Umsetzung von Massnahmen sowie die Durchführung von Projekten und sorgt für das Controlling;

f) bereitet zuhanden von Departement des Innern und Bildungsdepartement vor

1. den Bericht über die bibliothekarische Grundversorgung;

2. den Bericht über die Umsetzung der Bibliotheksstrategie sowie die Wirkung der Massnahmen und Projekte zur Förderung des Bibliothekswesens (Evaluationsbericht);

g) erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr nach diesem Erlass zugewiesen sind oder ihr im Einzelfall von der Regierung übertragen werden.

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