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276.11 BiblV CH-SG

Art. 13 Bibliotheksverordnung (BiblV) - Bestand

I. Förderung des Bibliothekswesens - 3. Kantonale Bibliothekskommission
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Art. 13 BiblV · Bestand

1. Die kantonale Bibliothekskommission setzt sich zusammen aus

a) einer bis zwei Vertretungen des Departementes des Innern, darunter die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Kultur als Präsidentin oder Präsident. Die Regierung kann eine zusätzliche Person wählen.

b) einer bis zwei Vertretungen des Bildungsdepartementes. Die Regierung wählt eine bis zwei Personen;

c) einer Bibliothekswissenschaftlerin oder einem Bibliothekswissenschaftler oder einer anderen Person mit gleichwertigen Fachkenntnissen. Das Mitglied gehört weder einer kantonalen noch einer kommunalen Behörde oder Verwaltung noch der Trägerschaft einer Bibliothek nach Art. 2 des Bibliotheksgesetzes vom 30. April 2013 an. Die Regierung ist Wahlbehörde;

d) je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten sowie des Verbandes St.Galler Volksschulträger.

2. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie richtet sich nach der für die kantonalen Behörden massgebenden Amtsdauer.

3. An den Sitzungen der kantonalen Bibliothekskommission nehmen mit beratender Stimme teil

a) die Leiterin oder der Leiter der Kantonsbibliothek;

b) die Leiterin oder der Leiter einer weiteren Bibliothek nach Art. 2 des Bibliotheksgesetzes vom 30. April 2013, die über ausgewiesene bibliothekarische Erfahrung verfügt. Die Regierung ist Wahlbehörde.

4. Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle Bibliotheken führt das Protokoll.

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