276.11
BiblV
CH-SG
Art. 12 Bibliotheksverordnung (BiblV) - Rückerstattung
I. Förderung des Bibliothekswesens - 2. Kantonsbeiträge - b) Verfahren
Art. 12 BiblV · Rückerstattung
1. Beiträge werden ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn der Beitragsempfänger
a) die Massnahme oder das Projekt nicht oder wesentlich anders als im Massnahmen- oder Projektbeschrieb vorgesehen umsetzt oder durchführt;
b) Bedingungen und Auflagen nicht einhält.