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276.11 BiblV CH-SG

Art. 12 Bibliotheksverordnung (BiblV) - Rückerstattung

I. Förderung des Bibliothekswesens - 2. Kantonsbeiträge - b) Verfahren
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Art. 12 BiblV · Rückerstattung

1. Beiträge werden ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn der Beitragsempfänger

a) die Massnahme oder das Projekt nicht oder wesentlich anders als im Massnahmen- oder Projektbeschrieb vorgesehen umsetzt oder durchführt;

b) Bedingungen und Auflagen nicht einhält.

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