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276.11 BiblV CH-SG

Art. 11 Bibliotheksverordnung (BiblV) - Auszahlung

I. Förderung des Bibliothekswesens - 2. Kantonsbeiträge - b) Verfahren
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Art. 11 BiblV · Auszahlung

1. Die Fachstelle Bibliotheken veranlasst die Auszahlung des zugesicherten Beitrags, wenn

a) die umgesetzte Massnahme oder das durchgeführte Projekt mit dem Massnahmen- oder Projektbeschrieb übereinstimmt;

b) Bedingungen und Auflagen erfüllt sind;

c) der Kostenvoranschlag eingehalten ist.

2. Die kantonale Bibliothekskommission kann die Auszahlung verweigern oder den zugesicherten Beitrag kürzen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht erfüllt sind.

3. Der Beitrag kann bei Bedarf als Vorschuss oder in Raten ausbezahlt werden.

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