276.11
BiblV
CH-SG
Art. 11 Bibliotheksverordnung (BiblV) - Auszahlung
I. Förderung des Bibliothekswesens - 2. Kantonsbeiträge - b) Verfahren
Art. 11 BiblV · Auszahlung
1. Die Fachstelle Bibliotheken veranlasst die Auszahlung des zugesicherten Beitrags, wenn
a) die umgesetzte Massnahme oder das durchgeführte Projekt mit dem Massnahmen- oder Projektbeschrieb übereinstimmt;
b) Bedingungen und Auflagen erfüllt sind;
c) der Kostenvoranschlag eingehalten ist.
2. Die kantonale Bibliothekskommission kann die Auszahlung verweigern oder den zugesicherten Beitrag kürzen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht erfüllt sind.
3. Der Beitrag kann bei Bedarf als Vorschuss oder in Raten ausbezahlt werden.