276.1
CH-SG
Art. 9 Bibliotheksgesetz - Unterstützende Aufgaben
II. Kantonsbibliothek
Art. 9 Bibliotheksgesetz · Unterstützende Aufgaben
1. Die Kantonsbibliothek unterstützt Bibliotheken, indem sie insbesondere
a) elektronische und weitere zentrale Dienstleistungen erbringt;
b) bibliothekarische Aus- und Weiterbildungsangebote bereitstellt;
c) Beratung anbietet über
1. den wirtschaftlichen Mitteleinsatz und die wirksame Aufgabenerfüllung;
2. die Vermittlung von Lese-, Medien- und Informationskompetenz.
2. Das zuständige Departement kann von den Trägerschaften der unterstützten Bibliotheken eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen.