Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
276.1 CH-SG

Art. 9 Bibliotheksgesetz - Unterstützende Aufgaben

II. Kantonsbibliothek
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Art. 9 Bibliotheksgesetz · Unterstützende Aufgaben

1. Die Kantonsbibliothek unterstützt Bibliotheken, indem sie insbesondere

a) elektronische und weitere zentrale Dienstleistungen erbringt;

b) bibliothekarische Aus- und Weiterbildungsangebote bereitstellt;

c) Beratung anbietet über

1. den wirtschaftlichen Mitteleinsatz und die wirksame Aufgabenerfüllung;

2. die Vermittlung von Lese-, Medien- und Informationskompetenz.

2. Das zuständige Departement kann von den Trägerschaften der unterstützten Bibliotheken eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen.

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