Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
276.1 CH-SG

Art. 8 Bibliotheksgesetz - Allgemeine Aufgaben

II. Kantonsbibliothek
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Art. 8 Bibliotheksgesetz · Allgemeine Aufgaben

1. Die Kantonsbibliothek

a) sammelt, erschliesst, bewahrt und vermittelt

1. ein breites Angebot an Medienerzeugnissen für die allgemeine, schulische, berufliche und kulturelle Bildung als Teil der bibliothekarischen Grundversorgung der Bevölkerung;

2. Medienerzeugnisse für die wissenschaftliche Bildung;

3. Medienerzeugnisse mit Bezug zum Kanton St.Gallen;

4. Bestände, die von besonderer Bedeutung für das kulturelle Erbe des Kantons sind;

b) unterstützt lebenslanges Lernen und wissenschaftliches Arbeiten;

c) stellt Arbeitsplätze für Benützerinnen und Benützer bereit;

d) arbeitet mit anderen Bibliotheken zusammen.

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