Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
276.1 CH-SG

Art. 6a Bibliotheksgesetz - Unersitzbarkeit

I. Allgemeine Bestimmung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6a Bibliotheksgesetz · Unersitzbarkeit

1. Medienerzeugnisse, die nach dem Kulturerbegesetz vom 15. August 2017 unter Schutz gestelltes Kulturerbe sind, können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Ein Herausgabeanspruch verjährt nicht.

← Art. 6 Bibliotheksgesetz Zweck Art. 7 Bibliotheksgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →