Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
276.1 CH-SG

Art. 6 Bibliotheksgesetz - Förderung des Bibliothekswesens

I. Allgemeine Bestimmung
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Art. 6 Bibliotheksgesetz · Förderung des Bibliothekswesens

1. Der Kanton fördert

a) die Zusammenarbeit von Bibliotheken sowie die Koordination ihrer Angebote und Dienstleistungen;

b) die Qualität der bibliothekarischen Angebote und Dienstleistungen und den Ausbildungsstand des Bibliothekspersonals;

c) die Lese-, Medien- und Informationskompetenz der Bevölkerung.

2. Er erfüllt diese Aufgaben insbesondere durch

a) die unterstützenden Aufgaben der Kantonsbibliothek zugunsten der anderen Bibliotheken;

b) die Bibliotheksstrategie;

c) die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen.

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