276.1
CH-SG
Art. 6 Bibliotheksgesetz - Förderung des Bibliothekswesens
I. Allgemeine Bestimmung
Art. 6 Bibliotheksgesetz · Förderung des Bibliothekswesens
1. Der Kanton fördert
a) die Zusammenarbeit von Bibliotheken sowie die Koordination ihrer Angebote und Dienstleistungen;
b) die Qualität der bibliothekarischen Angebote und Dienstleistungen und den Ausbildungsstand des Bibliothekspersonals;
c) die Lese-, Medien- und Informationskompetenz der Bevölkerung.
2. Er erfüllt diese Aufgaben insbesondere durch
a) die unterstützenden Aufgaben der Kantonsbibliothek zugunsten der anderen Bibliotheken;
b) die Bibliotheksstrategie;
c) die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen.