276.1
CH-SG
Art. 5 Bibliotheksgesetz - c) Zusammenarbeit
I. Allgemeine Bestimmung
Art. 5 Bibliotheksgesetz · c) Zusammenarbeit
1. Die Bibliotheken arbeiten im Rahmen der verfügbaren Mittel bei der Sicherstellung der bibliothekarischen Grundversorgung zusammen und koordinieren ihre Angebote und Dienstleistungen.