Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
276.1 CH-SG

Art. 5 Bibliotheksgesetz - c) Zusammenarbeit

I. Allgemeine Bestimmung
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Art. 5 Bibliotheksgesetz · c) Zusammenarbeit

1. Die Bibliotheken arbeiten im Rahmen der verfügbaren Mittel bei der Sicherstellung der bibliothekarischen Grundversorgung zusammen und koordinieren ihre Angebote und Dienstleistungen.

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