276.1
CH-SG
Art. 4 Bibliotheksgesetz - b) Zuständigkeit
I. Allgemeine Bestimmung
Art. 4 Bibliotheksgesetz · b) Zuständigkeit
1. Kanton und Gemeinden stellen im Verbund die bibliothekarische Grundversorgung der Bevölkerung sicher. Die Gemeinden tragen die Hauptverantwortung. Sie entscheiden frei über Umfang, Ausgestaltung sowie Art und Weise der Aufgabenerfüllung.
2. Die Träger der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen stellen die bibliothekarische Grundversorgung ihrer Schülerinnen und Schüler sicher.
3. Die Aufgabe kann selbständig oder gemeinsam mit anderen Trägern erfüllt werden.