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276.1 CH-SG

Art. 3 Bibliotheksgesetz - Bibliothekarische Grundversorgung a) Gegenstand

I. Allgemeine Bestimmung
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Art. 3 Bibliotheksgesetz · Bibliothekarische Grundversorgung a) Gegenstand

1. Die bibliothekarische Grundversorgung der Bevölkerung umfasst die angemessene Zugänglichkeit von Medienerzeugnissen für die allgemeine, schulische, berufliche und kulturelle Bildung sowie die Freizeitgestaltung und von Angeboten für die Leseförderung.

2. Die bibliothekarische Grundversorgung der Schülerinnen und Schüler umfasst die angemessene Zugänglichkeit von Medienerzeugnissen zur Unterstützung des Bildungsauftrags der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen sowie von Angeboten zur Förderung der Lese-, Medien- und Informationskompetenz.

3. Medienerzeugnisse sind Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die

a) auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern veröffentlicht werden (Medienerzeugnis in körperlicher Form);

b) in einem elektronischen Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht werden (Medienerzeugnis in unkörperlicher Form).

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