Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
276.1 CH-SG

Art. 25 Bibliotheksgesetz - Vollzugsbeginn

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 25 Bibliotheksgesetz · Vollzugsbeginn

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

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