276.1
CH-SG
Art. 22 Bibliotheksgesetz - Kantons- und Stadtbibliothek a) Errichtung und Führung
IV. Schlussbestimmungen
Art. 22 Bibliotheksgesetz · Kantons- und Stadtbibliothek a) Errichtung und Führung
1. Kanton und Stadt St.Gallen errichten und führen an zentralem Standort gemeinsam eine allgemein zugängliche Kantons- und Stadtbibliothek.
2. Die Kantons- und Stadtbibliothek kann durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen Kanton und Stadt St.Gallen als gemeinsame selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt oder öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet werden. Die Bestimmungen der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 über die zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Gesetzesrang und des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 über allgemein verbindliche Vereinbarungen werden sachgemäss angewendet.
3. Die Kantons- und Stadtbibliothek ist Rechtsnachfolgerin der Kantonsbibliothek nach Art. 7 dieses Erlasses.