276.1
CH-SG
Art. 19 Bibliotheksgesetz - d) Bemessung
III. Fördermassnahmen
Art. 19 Bibliotheksgesetz · d) Bemessung
1. Bei der Beitragsbemessung wird die Bedeutung der Massnahme oder des Projekts für die Umsetzung der Bibliotheksstrategie berücksichtigt.
2. Der Kantonsbeitrag beläuft sich in der Regel auf höchstens zwei Drittel der Gesamtkosten.