Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
276.1 CH-SG

Art. 18 Bibliotheksgesetz - c) Form

III. Fördermassnahmen
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Art. 18 Bibliotheksgesetz · c) Form

1. Die Ausrichtung eines Beitrags nach Art. [16](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/276.1/de/art16) dieses Erlasses erfolgt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung.

2. Das zuständige Departement schliesst mit den beteiligten Parteien eine Leistungsvereinbarung ab, wenn die Empfängerin oder der Empfänger zu besonderen Leistungen verpflichtet wird oder weitere Finanzierungsträger beteiligt sind.

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